Die Hospizarbeit ist auf der Basis einer Bürgerbewegung entstanden. Noch immer gibt es hier ein breites Fundament ehrenamtlichen Engagements. Der Ausbau und die intensive Professionalisierung führten jedoch dazu, dass die Hospizarbeit und die palliative Versorgung rechtlich und finanziell abgesicherter Rahmenbedingungen bedurfte.
Den unterschiedlichen Versorgungsformen liegen heute daher unterschiedliche Gesetzestexte zugrunde. Diese enthalten die wichtigsten Informationen, Grundlagen und Zielsetzungen. Ergänzt werden diese durch Rahmenvereinbarungen, mit denen die Umsetzung der Gesetze in die Praxis geregelt wird. Hier werden Aussagen über die Anspruchsberechtigung der Betroffenen gemacht, zudem beschreiben sie die konkreten Versorgungsleistungen, die personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie Vertragsgrundlagen zwischen dem Kostenträger und der Einrichtung.
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Stationäre und ambulante Hospizleistungen
Die Grundlagen für die stationären und die ambulanten Hospizleistungen sind in §39a SGB V festgeschrieben. Die Versorgung durch stationäre Hospize sind in §39a SGB V, Absatz 1 und durch die ambulanten Hospizdienste in §39a SGB V, Absatz 2 beschrieben.
Rahmenvereinbarung zur stationären Hospizversorgung
Die Versorgungsleistungen -Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität- der stationären Hospize für Erwachsene sind in der Rahmenvereinbarung zu §39a SGB V festgeschrieben.
Die Versorgungsleistungen -Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität- der stationären Hospize für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind in einer gesonderten Rahmenvereinbarung zu §39a SGB V beschrieben.
Rahmenvereinbarung zur ambulanten Hospizversorgung
Die Versorgungsleistungen der ambulanten Hospizdienste für Erwachsene in der sind in der Rahmenvereinbarung zu § 39a Absatz 2 SGB V (Erwachsene) festgeschrieben.
Die Versorgungsleistungen der ambulanten Hospizdienste für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind in einer eigenen Rahmenvereinbarung zu § 39a Absatz 2 SGB V (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene) festgeschrieben.
Ambulante medizinische und pflegerische Palliativversorgung
Palliative Versorgung ist entsprechend § 27 SGB V integraler Bestandteil aller Bereiche der Krankenbehandlung. Neben der medizinischen Behandlung richtet auch ambulante Krankenpflege den Fokus auf die palliative Versorgung. In der Richtlinie zur Verordnung der häuslichen Krankenpflege werden unter anderem Inhalte, Ziele und Umfang der häuslichen Krankenpflege beschrieben.
Schwerstkranke Menschen und Sterbende haben darüber hinaus Anspruch auf eine spezialisierte palliative Versorgung. Ambulante Palliativversorgung beinhaltet, dass Schwerstkranke und Sterbende in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung sowohl medizinisch als auch pflegerisch betreut werden. Mit einer flächendeckenden ambulanten Palliativversorgung kann man dem Wunsch vieler schwerstkranker Menschen, in der häuslichen Umgebung und in der Nähe ihrer Angehörigen zu bleiben, gerecht werden. Die spezialisierte palliative Versorgung von schwerstkranken Menschen in ihrem Zuhause ist in den §37b SGB V und 132d SGB V festgehalten.
Rechtliche Grundlagen zur Hospiz- und Palliativversorgung in stationären Einrichtungen der Altenhilfe sowie der Eingliederungshilfe
Grundlage für die Hospizarbeit und Palliativversorgung in den oben genannten Einrichtungen sind in Deutschland dieselben Gesetze wie bei der Versorgung zu Haus: Die Arbeit des ambulanten Hospizdienstes über §39a SGB V Abs. 2, die palliativmedizinische Versorgung über § 37b SGB V sowie § 132d SGB V, damit die Bewohnerinnen und Bewohner die medizinische und psychosoziale Unterstützung erhalten, die sie benötigen. In Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist es darüber hinaus möglich, ambulante Pflege zu erhalten.
Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen sollen die Möglichkeit haben, ihre Wünsche für ihr Lebensende zu äußern. Diese sollen in Zukunft systematisch erfasst und schriftlich fixiert werden, damit deren Umsetzung gewährleistet ist. Dies ist im Gesetz zur sogenannten Gesundheitlichen Versorgungsplanung §132g SBG V festgelegt. Auch sind die konkreten Inhalte und Bedingungen in einer zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und den Leistungserbringern abgestimmten Vereinbarung beschrieben.
Folgende gesetzliche Grundlagen stellen sicher, dass in den Pflegeeinrichtungen die Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte und qualitätsgesicherte Hospiz- und Palliativversorgung realisiert werden: WTG-DVO (Kap. 1, § 3, Abs. 3 sowie § 24) und GEPA NRW (§ 4, Abs. 5).
Rahmenprogramm zur ambulanten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung in NRW
Zentrale Forderung des Rahmenprogramms ist die Qualifizierung und Integration bzw. die strukturierte Ablauforganisation der bereits bestehenden Versorgungsangebote, ihre qualifizierte Ergänzung bzw. Erweiterung sowie die Bildung und konstruktive Zusammenarbeit regionaler Netzwerke.
Damit ist die Zielsetzung verbunden, den betroffenen Patientinnen und Patienten eine bessere Lebensqualität in der letzten Lebensphase und ein Sterben zu Hause zu ermöglichen.
NRW-Landesversicherungen für ehrenamtlich Tätige
Bürgerschaftliches Engagement sollte nicht mit unkalkulierbarem Risiko verbunden sein. Menschen, die sich für andere einsetzen, müssen gegen Unfälle und Schadensfälle abgesichert sein. Das Land Nordrhein-Westfalen hat deshalb bereits im Jahr 2004 Landesversicherungen in den Bereichen Unfall- und Haftpflicht für das Ehrenamt abgeschlossen, um Lücken im Versicherungsschutz zu schließen. Informationen dazu finden Sie hier.
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